Kostenerstattung Krankenkasse
Festzuschuss mit besonderem Spareffekt
Seit dem 1. Januar 2004 haben in Deutschland Versicherte einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf Kostenerstattung für zahnmedizinische Leistungen in Ungarn - ein Verdienst der Europäischen Union.
Wie bei einer Zahnbehandlung in Deutschland ist die Grundvoraussetzung für die Erstattung, dass der Versicherte den Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn bei seiner Krankenkasse genehmigen lässt.
Besonderer Spareffekt durch Festzuschuss
Bereits seit 2005 werden im deutschen gesetzlichen Krankenversicherungswesen die Zuschüsse nicht mehr anteilig von den tatsächlichen Kosten bezahlt, sondern es gibt unabhängig hiervon einen „befundbezogenen Festzuschuss“. Dies bedeutet, dass der gesetzlich Krankenversicherte anhand seines zahnärztlichen Befundes einen festen Zuschuss zu seinen Behandlungskosten erhält.
Darüber hinausgehende Rechnungsbeträge muss man grundsätzlich selbst bezahlen. Und dies ist unabhängig davon, wo in der Europäischen Union die Behandlung durchgeführt wird und was die Behandlung kostet.
Definiert wird die Zuschuss-Höhe ausschließlich durch die Kosten einer "Regelleistung", also durch die üblichen Kosten für die notwendige Zahnbehandlung bei einem Zahnarzt in Deutschland.
Daraus ergibt sich auch der besondere Spareffekt: Errechnet wird der Zuschuss auf der Basis vergleichsweise hoher Behandlungskosten in Deutschland. Bei einer weitaus günstigeren Behandlung in Ungarn deckt dieser Festzuschuss so zwangsläufig einen ungleich höheren Anteil der tatsächlichen Kosten ab - der Patient spart somit in Ungarn doppelt.
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